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   OLG Brandenburg, 10.01.2018 - 4 U 20/17   

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OLG Brandenburg, 10.01.2018 - 4 U 20/17 (https://dejure.org/2018,1763)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.01.2018 - 4 U 20/17 (https://dejure.org/2018,1763)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10. Januar 2018 - 4 U 20/17 (https://dejure.org/2018,1763)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.01.2018 - 4 U 20/17
    Im Übrigen habe auch der Bundesgerichtshof im Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 - eine umfassende Prüfung einer identischen Widerrufsinformation vorgenommen und keine Beanstandungen gehabt.

    Umstände, die eine Abweichen von dieser - vom Bundesgerichtshof mit dem Urteil vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15 - NJW 2017, 1306) bestätigten - Rechtsauffassung erforderten oder erlaubten, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Berufung nicht aufgezeigt (so schon Senat, Urteil vom 13. September 2017 - 4 U 137/16).

    Dieser hat zu einer im Wesentlichen gleichen Widerrufsinformation entschieden, dass die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation weder durch den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. noch durch die beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben infrage gestellt wird (Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - NJW 2017, 1306).

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.01.2018 - 4 U 20/17
    a) Dabei kann offen bleiben, ob in der neuen Fassung der Anträge und dem neu eingeführten Hilfsantrag tatsächlich nur eine Präzisierung der ursprünglichen Anträge zu sehen ist oder eine Klageänderung (vgl. zur Auslegung ausführlich BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 9 ff. - juris).

    b) Ebenso kann offen bleiben, ob für den nunmehr gestellten Hauptfeststellungsantrag und den nunmehr hilfsweise gestellten Feststellungsantrag ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis ausführlich BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 13 ff.).

    c) Die Klage ist im Hinblick auf den Antrag zu 1.) gerichtet darauf, festzustellen, dass die Klägerin aus dem Rückgewährschuldverhältnis nur noch 139.949,04 EUR schulde, unbegründet, und zwar ungeachtet der Frage, ob dieser Antrag mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15) nur dahin auszulegen ist, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin keine Ansprüche aus § 488 BGB schulde.

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 66/16

    Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.01.2018 - 4 U 20/17
    In derartigen Konstellationen kann das Vorliegen eines Feststellungsinteresses offen gelassen werden, da ohnehin auch bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses eine bloße Prozessabweisung sinnwidrig wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. April 2017 - 31 U 17/17 -, Rn. 28, juris; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16 -, Rn. 13, juris; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 7).

    Vielmehr steht außer Frage, dass sich der Unternehmer Formularverträgen bedienen darf, die dementsprechend für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein müssen (s. BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - XI ZR 66/16 - BeckRS 2017, 101784, Rn. 9 m.w.N.; Senat, Urteil vom 13. September 2017 - 4 U 137/16).

  • LG Aurich, 27.04.2017 - 1 O 806/16

    Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehensvertrages, Fehlerhaftigkeit der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.01.2018 - 4 U 20/17
    Die Klägerin verweist insofern auf ein Urteil des Landgerichts Aurich vom 27. April 2017 - Az. 1 O 806/16 -.

    Entgegen der von der Klagepartei angeführten Auffassung des Landgerichts Aurich (Urteil vom 27.4.2017 - 1 O 806/16, BeckRS 2017, 113926) , ergibt sich daher aus Nr. 2.4 des Vertrages insoweit keine Unklarheit.

  • KG, 08.09.2009 - 5 W 105/09

    "Widerrufsbelehrung" ohne Information über die Rückzahlungsfrist des Unternehmers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.01.2018 - 4 U 20/17
    Insofern sei die Konstellation anders als in der dem Beschluss des Kammergerichts vom 8. September 2009 - 5 W 105/09 - zugrunde liegenden Fallgestaltung, in der es um die Rücksendung von Waren gegangen sei, und damit andere Belehrungspflichten gegolten hätten.

    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Konstellation nicht mit der dem Beschluss des Kammergerichts vom 8. September 2009 - 5 W 105/09 - zugrunde liegenden Fallgestaltung zu vergleichen, da insofern andere Belehrungspflichten galten.

  • OLG Brandenburg, 06.09.2017 - 4 U 182/16

    Verbraucherdarlehensvertrag im Altfall: Klarheit und Verständlichkeit der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.01.2018 - 4 U 20/17
    Dies fügt sich vielmehr - wie bereits vom Senat mit Urteil vom 6. September 2017 (4 U 182/16) entschieden - darin ein, dass der Begriff der Aufwendungen im Sinne von § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB a.F. nur dem Darlehensgeber entstehende Kosten meint, hinsichtlich derer ihm ein Ersatzanspruch für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertrages zustehen kann.

    Der insoweit von der Klägerin erhobene Einwand, die Belehrung sei unzutreffend, weil der Verbraucher - wenn auch gemäß § 286 Abs. 3 BGB verzinslich - die Zahlung ebenso später erbringen könne, lässt unberücksichtigt, dass dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Folgen des Zahlungsverzuges im Allgemeinen bekannt sind (so schon Senat, Urteil vom 6. September 2017 - 4 U 182/16).

  • OLG Hamm, 09.02.2017 - 4 U 172/16
    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.01.2018 - 4 U 20/17
    Nach der am 3. Mai 2017 veröffentlichten Entscheidung des BGH (Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 - Rdnr. 34/35), der sich der Senat bereits mit Urteil vom 14. Juni 2017 (4 U 172/16) angeschlossen hat, können Darlehensnehmer die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nicht mit der Begründung verlangen, die Bank sei zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Verpflichtung zur Erteilung eines ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verletzt habe, da Rechtsverfolgungskosten nur erstattungsfähig sind, wenn sie sich auf einen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden beziehen.

    Dies schon deshalb nicht, weil die Klägerin die von ihr der Beklagten geschuldete Gegenleistung nicht in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hatte (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juni 2017 - 4 U 172/16).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.01.2018 - 4 U 20/17
    Nach der am 3. Mai 2017 veröffentlichten Entscheidung des BGH (Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 - Rdnr. 34/35), der sich der Senat bereits mit Urteil vom 14. Juni 2017 (4 U 172/16) angeschlossen hat, können Darlehensnehmer die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nicht mit der Begründung verlangen, die Bank sei zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Verpflichtung zur Erteilung eines ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verletzt habe, da Rechtsverfolgungskosten nur erstattungsfähig sind, wenn sie sich auf einen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden beziehen.
  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.01.2018 - 4 U 20/17
    Der Streitwert ist gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO nach dem Interesse der Klägerin an der Rückerstattung der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen mit 46.193,17 EUR zu bemessen (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 - BKR 2016, 200; Beschluss vom 25.07.2017 - XI ZR 545/16 - BeckRS 2017, 121095; Senat, Urteil vom 13. September 2017).
  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.01.2018 - 4 U 20/17
    Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2016 (XI ZR 101/15 - NJW 2016, 1881, Rn. 22 ff.) wird hierzu ausgeführt, dass dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden könne.
  • OLG Nürnberg, 26.09.2016 - 14 U 969/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages - Form der Widerrufsinformation

  • BGH, 25.07.2017 - XI ZR 545/16

    Bestimmung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens; Schadensersatzbegehren

  • OLG Hamm, 19.04.2017 - 31 U 17/17

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZR 442/16

    Widerruf einer Verbraucherdarlehensvertrages: Ordnungsgemäße Klagerhebung bei

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZB 32/15

    Berufungsbegründung: Notwendiger Inhalt bei erstinstanzlicher Klageabweisung aus

  • OLG Brandenburg, 29.05.2019 - 4 U 95/18

    Anforderungen an die Pflichtangaben beim Abschluss eines

    aaa) Wie vom Landgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom 13. September 2017 (4 U 137/16) und vom 10. Januar 2018 (4 U 20/17) ausgeführt, ist die Widerrufsinformation auch nicht im Hinblick auf den Hinweis unklar oder unzutreffend, dass der Darlehensnehmer das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt worden ist, innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen hat.
  • OLG Brandenburg, 29.05.2019 - 4 U 97/18

    Anforderungen an die Pflichtangaben beim Abschluss eines

    aaa) Wie vom Landgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom 13.09.2017 (4 U 137/16) und vom 10.01.2018 (4 U 20/17) ausgeführt, ist die Widerrufsinformation auch nicht im Hinblick auf den Hinweis unklar oder unzutreffend, dass der Darlehensnehmer das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt worden ist, innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen hat.
  • LG Dortmund, 23.02.2018 - 3 O 380/17

    Fristablauf bei Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Die Passage wirkt daher nicht unnötig abschreckend auf den Verbraucher (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 10.01.2018 - 4 U 20/17 - BeckRS 2018, 758, Rn. 47-53; OLG Oldenburg, Urt. v. 21.09.2017 - 8 U 66/17 - zit. nach juris, Rn. 37; OLG Nürnberg, Endurt.
  • OLG Frankfurt, 02.08.2021 - 17 U 105/20

    Unwirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Insoweit gibt der von der Berufung in Zweifel gezogene Absatz die in § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB a. F. festgeschriebene Gesetzeslage als solche zutreffend wieder (vgl. BGH, Beschluss vom 24.04.2018, XI ZR 573/17, juris; OLG Köln, Urteil vom 09. Januar 2018 - I-4 U 29/17 -, Rn. 57, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2018, 4 U 20/17, Rn. 61, juris; Senat, Beschluss vom 29.05.2017, 17 U 86/17).
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